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   BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 102.70   

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BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 102.70 (https://dejure.org/1971,1134)
BVerwG, Entscheidung vom 28.01.1971 - VIII C 102.70 (https://dejure.org/1971,1134)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Januar 1971 - VIII C 102.70 (https://dejure.org/1971,1134)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Unentbehrlichkeit für einen elterlichen Betrieb - Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1971, 609
  • DÖV 1971, 671
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 104.69

    Zurückstellung von Ingenieurschülern - § 12 Abs. 4 Nr. 3a WPflG, Selbstbindung

    Auszug aus BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 102.70
    Eine rechtswidrige Begünstigung einzelner Wehrpflichtiger vermag indessen keinen Anspruch anderer Wehrpflichtiger darauf zu begründen, ihrerseits ebenfalls rechtswidrig begünstigt zu werden (BVerwGE 34, 278 [283/284]; Urteil vom 26. November 1970 - BVerwG VIII C 41.68 -).
  • BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 90.70

    Einberufung zum Wehrdienst - Erhebung einer Verpflichtungsklage

    Auszug aus BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 102.70
    Sollte sich bei der neuen Beweisaufnahme herausstellen, daß der Sohn des Klägers im väterlichen Betrieb zum festgesetzten Einberufungszeitpunkt als dem für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (vgl. Urteil vom 28. Januar 1971 - BVerwG VIII C 90.70 -) unentbehrlich war, so wäre gleichwohl das Vorliegen eines Zurückstellungsgrundes zu verneinen, wenn davon ausgegangen werden müßte, daß die geltend gemachte besondere Härte vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Sohnes des Klägers durch einen - mit der Zurückstellung allein erreichbaren - vorübergehenden Aufschub der Dienstleistung nicht vermieden werden kann (BVerwGE 30, 281).
  • BVerwG, 16.07.1963 - VII C 96.62

    Anforderungen an das Vorliegen einer Wehrdienstausnahme - Voraussetzungen des

    Auszug aus BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 102.70
    Dabei sind sowohl die Leistungsfähigkeit des Klägers als auch die besonderen betrieblichen Aufgaben zu berücksichtigen, die seinem Sohn bisher übertragen waren (BVerwGE 16, 224 [228]).
  • BVerwG, 02.04.1970 - VIII C 71.69

    Besondere Härte durch die Unterbrechung eines weitgehend geförderten

    Auszug aus BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 102.70
    Ist - wie der Kläger behauptet - die Einberufung eines Gesellen alsbald zu erwarten, so kann der entsprechende Hinweis in der Klage nicht ohne weiteres mit der Begründung zurückgewiesen werden, daß es sich um ein Ungewisses zukünftiges Ereignis handele (vgl. Urteil vom 2. April 1970 - BVerwG VIII C 71.69 - [BW 1970, 212 = NZWehrr. 1970, 195]).
  • BVerwG, 09.07.1969 - VIII C 101.68

    Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 102.70
    Für die Frage, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind, wird das Verwaltungsgericht entweder aus eigener, im Urteil darzulegender Sachkenntnis oder mit Hilfe eines Sachverständigen (vgl. Urteil vom 9. Juli 1969 - BVerwG VIII C 101.68 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 65 = BW 1970, 139 = NJW 1969, 2219 [LS]]) einerseits den im Betrieb des Klägers erforderlichen Personalbedarf und andererseits den tatsächlich verfügbaren Personalbestand festzustellen haben.
  • BVerwG, 12.05.1966 - VIII C 125.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 102.70
    Hat die Behörde über den Anspruch sachlich entschieden, so ist ohne Rücksicht darauf, welcher Antragsberechtigte das Verfahren veranlaßt hat und welchem Antragsberechtigten gegenüber die Entscheidung ergangen ist, für jeden von ihnen eine erneute Sachentscheidung nur nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts durchsetzbar, wenn und soweit sich nämlich, nach der behördlichen Entscheidung die Sach- oder Rechtslage hinsichtlich des verfolgten materiellen Rechts geändert hat (vgl. dazu BVerwGE 21, 214; 23, 175 [BVerwG 27.01.1966 - II C 191/62]; 24, 115 [BVerwG 12.05.1966 - VIII C 87/64]und 31, 157).
  • BVerwG, 26.11.1970 - VIII C 41.68

    Anfechtung eines Einberufungsbescheids mit Zurückstellungsgründen -

    Auszug aus BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 102.70
    Eine rechtswidrige Begünstigung einzelner Wehrpflichtiger vermag indessen keinen Anspruch anderer Wehrpflichtiger darauf zu begründen, ihrerseits ebenfalls rechtswidrig begünstigt zu werden (BVerwGE 34, 278 [283/284]; Urteil vom 26. November 1970 - BVerwG VIII C 41.68 -).
  • BVerwG, 17.10.1968 - VIII C 178.67

    Anspruch auf weitere Zurückstellung eines Sohnes vom Wehrdienst aufgrund der

    Auszug aus BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 102.70
    Sollte sich bei der neuen Beweisaufnahme herausstellen, daß der Sohn des Klägers im väterlichen Betrieb zum festgesetzten Einberufungszeitpunkt als dem für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (vgl. Urteil vom 28. Januar 1971 - BVerwG VIII C 90.70 -) unentbehrlich war, so wäre gleichwohl das Vorliegen eines Zurückstellungsgrundes zu verneinen, wenn davon ausgegangen werden müßte, daß die geltend gemachte besondere Härte vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Sohnes des Klägers durch einen - mit der Zurückstellung allein erreichbaren - vorübergehenden Aufschub der Dienstleistung nicht vermieden werden kann (BVerwGE 30, 281).
  • BVerwG, 27.01.1966 - II C 191.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 102.70
    Hat die Behörde über den Anspruch sachlich entschieden, so ist ohne Rücksicht darauf, welcher Antragsberechtigte das Verfahren veranlaßt hat und welchem Antragsberechtigten gegenüber die Entscheidung ergangen ist, für jeden von ihnen eine erneute Sachentscheidung nur nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts durchsetzbar, wenn und soweit sich nämlich, nach der behördlichen Entscheidung die Sach- oder Rechtslage hinsichtlich des verfolgten materiellen Rechts geändert hat (vgl. dazu BVerwGE 21, 214; 23, 175 [BVerwG 27.01.1966 - II C 191/62]; 24, 115 [BVerwG 12.05.1966 - VIII C 87/64]und 31, 157).
  • BVerwG, 11.06.1970 - VIII C 80.68

    Erledigung der Hauptsache aufgrund der Zurückstellung vom Wehrdienst wegen

    Auszug aus BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 102.70
    Gegenstand der nach dieser Vorschrift dem gesetzlichen Vertreter eingeräumten verfahrensrechtlichen Befugnisse sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur die im Zusammenhang mit der Ausführung des Wehrpflichtgesetzes berührten materiellen Rechte des Wehrpflichtigen selbst, nicht aber eigene materielle Rechte des gesetzlichen Vertreters (vgl. BVerwGE 35, 247; Urteil vom 1. Oktober 1970 - BVerwG VIII C 69.69 - und Beschluß vom 9. Oktober 1970 - BVerwG VIII C 31.70 - [MDR 1971, 74]).
  • BVerwG, 09.10.1970 - VIII C 31.70

    Übereinstimmende Erledigungserklärung des Rechtsstreits durch einen zunächst

  • BVerwG, 08.06.1965 - VI C 13.64

    Entscheidung des Dienstherrn über den Status als Beamter oder Berufssoldat -

  • BVerwG, 12.05.1966 - VIII C 87.64

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 01.10.1970 - VIII C 69.69

    Anspruch auf Befreiung vom Wehrdienst - Bestimmung des Begriffs "Brüder" unter

  • BVerwG, 11.11.1971 - VIII C 40.70

    Zulässigkeit der Heranziehung zum vollen Wehrdienst bei Fehlen der

    Danach ist ein Wehrpflichtiger für einen der in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WpflG genannten Betriebe dann unentbehrlich, wenn der Ausfall seiner Arbeitskraft weder durch innerbetriebliche Maßnahmen aufgefangen noch durch die Einstellung einer auf dem Arbeitsmarkt greifbaren und wirtschaftlich tragbaren Ersatzkraft ausgeglichen werden könnte und deshalb über einen bloßen wirtschaftlichen Rückgang hinaus zu einer Gefährdung der Existenz des Betriebes führen würde (vgl. zuletzt Urteil vom 28. Januar 1971 - BVerwG VIII C 102.70 - [DÖV 1971, 671] sowie Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG VIII C 41.69 -).

    Verkürzung des Grundwehrdienstes nach § 5 Abs. 3 WpflG sei und das Gesetz für diese Vorschrift eine nur besondere Härte genügen lasse, müsse sich die Prüfung des Einberufungsbescheids sowohl auf die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Zurückstellung als auch auf diejenige nach der Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Heranziehung zum verkürzten Grundwehrdienst erstrecken (so etwa Urteil vom 17. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 87.67 - Urteil vom. 9. Juli 1969 - BVerwG VIII C 101.68 - Urteil vom 28. Januar 1971 - BVerwG VIII C 102.70 -).

  • BVerwG, 16.12.1971 - VIII C 148.69

    Änderung des Einberufungsbescheides und Anfechtungsgegenstand

    Solche sind diesem, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, weder nach dem Wehrpflichtgesetz noch nach anderen gesetzlichen oder verfassungsrechtlichen Bestimmungen in Hinblick auf die Wehrpflicht des Minderjährigen eingeräumt (vgl. z.B. BVerwGE 35, 247; 36, 130; Urteil vom 1. Oktober 1970 - BVerwG VIII C 69.69 - [Buchholz 448.0 § 11 WpflG Nr. 24]; Urteil vom 28. Januar 1971 - BVerwG VIII C 102.70 - [MDR 1971, 609]).
  • BVerwG, 11.11.1971 - VIII C 111.69

    Einberufung zum vollen Grundwehrdienst - Unentbehrlichkeit im elterlichen Betrieb

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Wehrpflichtiger für die Erhaltung und Fortführung eines der in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WpflG bezeichneten Betriebe dann unabkömmlich, wenn der wehrdienstbedingte Ausfall seiner Arbeitskraft weder durch innerbetriebliche Maßnahmen aufgefangen noch durch die Einstellung einer auf dem Arbeitsmarkt greifbaren und wirtschaftlich tragbaren Ersatzkraft ausgeglichen werden könnte und deshalb über einen bloßen wirtschaftlichen Rückgang hinaus zu einer Gefährdung der Existenz des Betriebes führen würde (vgl. zuletzt Urteil vom 28. Januar 1971 - BVerwG VIII C 102.70 -).
  • BVerwG, 05.11.1971 - VIII B 47.71

    Zurückstellung vom Wehrdienst - Unentbehrlichkeit im elterlichen Gewerbebetrieb -

    Nach seiner ständigen Rechtsprechung ist ein Wehrpflichtiger für den eigenen oder elterlichen Betrieb dann unentbehrlich, wenn der wehrdienstbedingte Ausfall seiner Arbeitskraft weder durch innerbetriebliche Maßnahmen aufgefangen noch durch die Einstellung einer auf dem Arbeitsmarkt greifbaren und wirtschaftlich tragbaren Ersatzkraft ausgeglichen werden könnte und deshalb über einen bloßen wirtschaftlichen Rückgang hinaus zu einer Gefährdung der Existenz des Betriebes führen würde (vgl. zuletzt Urteil vom 28. Januar 1971 - BVerwG VIII C 102.70 -).
  • BVerwG, 02.07.1971 - VIII C 11.69
    Es geht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, daß ein Wehrpflichtiger dann im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung, vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), für die Erhaltung und Fortführung eines elterlichen Betriebes unentbehrlich ist, wenn der wehrdienstbedingte Ausfall seiner Arbeitskraft weder durch innerbetriebliche Maßnahmen aufgefangen noch durch die Einstellung einer auf dem Arbeitsmarkt greifbaren und wirtschaftlich tragbaren Ersatzkraft ausgeglichen werden könnte und deshalb über einen bloßen wirtschaftlichen Rückgang hinaus zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Betriebes führen würde (vgl. dazu zuletzt Urteil vom 28. Januar 1971 - BVerwG VIII C 102.70 -).
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